BAUBIOLOGIE Reitetschläger
Messung und damit Kontrolle der Richtlinien der Europäischen Union.
Dazu ist im Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG festgehalten:
„Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit des Unternehmens bzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:
Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm angewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls
Und gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG:
„ Der Arbeitgeber muß
„Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte