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BAUBIOLOGIE Reitetschläger

Messung und damit Kontrolle der Richtlinien der Europäischen Union.

  1. Bewertungen, Messungen und/oder Berechnungen sind in angemessenen Zeitabständen sachkundig geplant durchzuführen und gemäß der Ratsempfehlung der Europäischen Union 1999/519/EG und der Richtlinie 2012/11/EU vom 19. April 2012 zur Änderung der Richtlinie 2004/40/EG, Artikel 13 Absatz 1, mit Datum „01. Juli 2016“ umzusetzen.
  2. Entsprechend der Richtlinie 2004/40/EG, Artikel 4, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ermittlung der Exposition und Bewertung der Risiken durchzuführen, wo im Absatz 1 festgehalten wird:
    „Im Rahmen seiner Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG [über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit] nimmt der Arbeitgeber eine Bewertung, erforderlichenfalls eine Messung und/oder Berechnung der elektromagnetischen Felder vor, denen die Arbeitnehmer ausgesetzt sind. Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des CENELEC abgedeckt sind, kann die Bewertung, Messung und Berechnung gemäß den in Artikel 3 genannten wissenschaftlichen untermauerten Normen und Leitlinien erfolgen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der von den Herstellern der Arbeitsmittel angegebenen Emissionswerte, wenn die Arbeitsmittel in den Geltungsbereich der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien fallen.“

Dazu ist im Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 89/391/EWG festgehalten:

„Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeit des Unternehmens bzw. Betriebs folgende Verpflichtungen:

  1. Beurteilung von Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, unter anderem bei der Auswahl von Arbeitsmitteln, chemischen Stoffen oder Zubereitungen und bei der Gestaltung der Arbeitsplätze.

Die vom Arbeitgeber aufgrund dieser Beurteilung getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sowie die von ihm angewendeten Arbeits- und Produktionsverfahren müssen erforderlichenfalls

  1. einen höheren Grad an Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten;
  2. in alle Tätigkeiten des Unternehmens bzw. des Betriebes und auf allen Führungsebenen einbezogen werden;
    1. bei Übertragung von Aufgaben an einen Arbeitnehmer Berücksichtigung der Eignung dieses Arbeitnehmers in [B]ezug auf Sicherheit und Gesundheit;
    2. bei der Planung und Einführung neuer Technologien sind die Arbeitnehmer bzw. ihre Vertreter zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben;
    3. es ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß nur die Arbeitnehmer, die ausreichende Anweisungen erhalten haben, Zugang zu den Bereichen mit ersten und spezifischen Gefahren haben.“

Und gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG:

„ Der Arbeitgeber muß

  1. über eine Evaluierung der am Arbeitsplatz bestehenden Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit auch hinsichtlich der besonders gefährdeten Arbeitnehmergruppen verfügen;
  2. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen und, falls notwendig, die zu verwendenden Schutzmittel festlegen;
  3. eine Liste der Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsunfall von mehr als drei Arbeitstagen für den Arbeitnehmer zur Folge hatten, führen;
  4. für die zuständige Behörde im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken Berichte über die Arbeitsunfälle ausarbeiten, die die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer erlitten haben.“

„Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte

  1. Die Expositionsgrenzwerte entsprechen den im Anhang Tabelle 1 festgelegten Werten.
  2. Die Auslösewerte entsprechen den im Anhang Tabelle 2 festgelegten Werten.
  3. Bis alle einschlägigen Bewertungs-, Mess- und Berechnungsfälle durch harmonisierte Europäische Normen des Europäischen Komitees für elektrotechnische Normung (CENELEC) abgedeckt sind, können die Mitgliedsstaaten für die Bewertung, Messung und/oder Berechnung der Exposition des Arbeitnehmers gegenüber elektromagnetischen Feldern andere wissenschaftlich untermauerte Normen oder Leitlinien anwenden.“